5.10.4 K.________ selbst konnte zu seinen Absichten und Wahrnehmungen am 4. Oktober 2018 nicht befragt werden. Sein wirklicher Wille ist daher anhand von Indizien zu ergründen. Klar ist in dieser Hinsicht, dass er im Namen der Klägerin den mit der Beklagten im Jahr 2015 [recte: 2014] abgeschlossenen Aktienkaufvertrag im Umfang von 25 Aktien rückabwickeln wollte. So steht es in lit. c der Präambel des AKV 2018. Dafür, dass er am 4. Oktober 2018 weitere 25 Aktien verkaufen wollte, gibt es hingegen keine Hinweise.