– schwerwiegende Vorwürfe gegenüber der N.________-Gruppe sowie G.________ und P.________ persönlich erhoben, bauten sie diese Verhandlungsmacht noch zusätzlich aus. Anders als K.________ war G.________ zudem an jenem Tag nicht anwaltlich begleitet. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass es K.________ bzw. die Klägerin war, die dem AKV 2018 seine wesentliche Prägung verliehen hat. Entsprechend muss sich G.________ nicht vorhalten lassen, dass er die Struktur und die Wortwahl des AKV 2018 selbst mitverantwortet habe und daher hätte wissen müssen, welche Überlegungen dahintersteckten.