5.10.3 Wie G.________ weiter aussagte, konnte er den AKV 2018 zudem weder inhaltlich noch in seiner konkreten Ausformulierung wesentlich beeinflussen. Auch diese Aussage passt zum übrigen Beweisergebnis im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses. K.________ und R.________ verfügten am 4. Oktober 2018 über eine erhebliche Verhandlungsmacht. Nicht nur waren die Klägerin und die Q.________ AG die wichtigsten Kundinnen der N.________-Gruppe, auch die Initiative zum Treffen vom 4. Oktober 2018 ging von K.________ und R.________ aus. Indem sie an diesem Tag – für G.________ überraschend Seite 34/38