Diese Aussage ist angesichts der Struktur des AKV 2018 glaubhaft. Hätte mit dem AKV 2018 der zweite Aktienkauf gleichermassen verbindlich wie der erste geregelt werden sollen, gibt es keine vernünftige Erklärung dafür, weshalb er nicht in den Ziff. 1-3, sondern erst so weit hinten im Vertrag erwähnt wird. G.________ hatte somit durchaus Anlass anzunehmen, dass Ziff. 8 des AKV 2018 einen anderen Regelungsgehalt aufwies als die Ziff. 1-3.