5.10.2 Die übrigen Beweismittel und Indizien laufen jedoch dem von der Klägerin geltend gemachten Verständnis zuwider oder sind – im Falle des nachvertraglichen Verhaltens – zumindest nicht aussagekräftig. G.________ führte an der Parteibefragung insgesamt glaubhaft aus, dass nach seinem damaligen Verständnis in Ziff. 8 des AKV 2018 nur eine spätere Möglichkeit zum Kauf festgehalten worden sei. Diese Aussage ist angesichts der Struktur des AKV 2018 glaubhaft.