Dem Umstand, dass der Vertrag aus Sicht von K.________ und G.________ in einer Fremdsprache verfasst wurde, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend keine allzu grosse Bedeutung zu, weil es sich um eine Sprache handelt, die im geschäftlichen Alltag nachweislich von beiden regelmässig verwendet wird. Es handelt sich denn auch nicht um den ersten in englischer Sprache verfassten Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien.