5.10.1 Die Tatsache, dass in Ziff. 8 des AKV 2018 von einer Verpflichtung die Rede ist, die nicht durch eine Unverbindlichkeits-Klausel relativiert wurde, spricht zwar für einen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass dort auch bereits alle notwendigen Vertragspunkte geregelt wurden. Dem Umstand, dass der Vertrag aus Sicht von K.________ und G.________ in einer Fremdsprache verfasst wurde, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend keine allzu grosse Bedeutung zu, weil es sich um eine Sprache handelt, die im geschäftlichen Alltag nachweislich von beiden regelmässig verwendet wird.