Indem G.________ der Klägerin aber schon kurze Zeit später einen Vertragsentwurf zusandte, worin der zweite Aktienkauf hätte geregelt werden sollen, brachte er zum Ausdruck, dass er einen solchen zweiten Vertrag für erforderlich erachtete. Später äusserte er dies auch noch ausdrücklich. Die Klägerin wandte zwar in Seite 33/38