5.9.6 Wird dieser weitere Verlauf der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien in die Würdigung miteinbezogen, kann der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien nicht gefolgt werden. Zwar erwecken die ersten beiden E-Mails vom 3. und 9. Juli 2019 in der Tat den Anschein, dass beide Parteien von einer direkten Vollziehbarkeit des zweiten Aktienkaufs ausgingen. Indem G.__