Alternativ komme auch eine Hinterlegung in Frage, deren Kosten er aber nicht bezahlen werde. Jedenfalls müsse die gesamte Dokumentation zuerst erledigt werden ("In any case, of course, the full documentation must be duly executed (SPA, waiver, assignment, board resolution)"; act. 1/30). 5.9.5.6 In der Folge gab es noch einen Austausch über weitere Details im Vertragsentwurf und die Klägerin holte bei den verschiedenen Aktionären die Verzichtserklärungen ein (act. 1/32-40). Zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfs kam es letztlich jedoch nicht.