5.9.5 Eine solche isolierte Betrachtungsweise ist nun aber gerade nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind die gesamten Geschehnisse im Sommer 2019 zu betrachten, wenn man daraus Rückschlüsse auf das nachvertragliche Verhalten der Parteien ziehen will. Dazu gehört auch – wie die Beklagte zu Recht vorbringt –, dass die Parteien im weiteren Verlauf unter anderem Vertragsentwürfe austauschten. Konkret korrespondierten die Parteien im Juli und August 2019 wie folgt: 5.9.5.1 L.________ von der Klägerin schrieb am 3. Juli 2019 an G.________ (act. 1/17):