Es kann somit vorausgesetzt werden, dass diese Bedeutung G.________ bekannt war und er das Wort auch entsprechend verwendete. Dass die Vorinstanz "closing" mit "Vollzug" gleichgesetzt hat, ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden. Wird die E-Mail vom 9. Juli 2019 isoliert betrachtet, spricht sie demnach in der Tat eher dafür, dass G.________ zu diesem Zeitpunkt davon ausging, ein zweiter Aktienverkauf könne direkt vollzogen werden. Seite 31/38