Soweit die Beklagte moniert, G.________ habe mit dem in seiner E-Mail vom 9. Juli 2019 verwendeten Begriff "closing" gar nicht "Vollzug" gemeint, überzeugt dies angesichts des einheitlichen Gebrauchs dieses Begriffs in anderen Aktienkaufverträgen zwischen den Parteien nicht. So wurde im Aktienkaufvertrag aus dem Jahr 2014, mit welchem die Beklagte und die O.________ GmbH der Klägerin Aktien der N.________ AG verkauft hatten und der mit dem AKV 2018 (teilweise) rückabgewickelt werden sollte, "Closing" ausdrücklich als "transfer of the Shares" definiert.