5.9.4 Zur Beurteilung des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss berücksichtigte die Vorinstanz ausschliesslich zwei E-Mails der Parteien vom 3. und 9. Juli 2019 und hielt fest, dass G.________ als Antwort auf den Vorschlag der Klägerin, den zweiten Aktienkauf am 12. Juli 2019 zu vollziehen, nicht den 25. Juli 2019 als Vollzugstermin vorgeschlagen hätte, wenn vorher noch wesentliche Vertragspunkte hätten verhandelt werden müssen (act. 62 E. 3.2). Soweit die Beklagte moniert, G.__