8 des AKV 2018 ist jedoch auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich die Beklagte verpflichtet. Eine analoge Verpflichtung der Klägerin zum Verkauf ist nicht vorgesehen und die Klägerin erklärte mit Unterzeichnung des AKV 2018 – zumindest explizit – noch nicht einmal ihre Bereitschaft, die fraglichen Aktien an die Beklagte zu verkaufen.