Darauf, welches Gewicht dem Wortlaut nebst den übrigen Indizien zukommt, ist im Rahmen der abschliessenden Gesamtbetrachtung einzugehen. Was sodann die unterschiedliche Terminologie betrifft, legt die Beklagte nicht dar, welchen Rückschluss die Vorinstanz daraus in Bezug auf den Sinngehalt des Wortlauts von Ziff. 8 des AKV 2018 hätte ziehen müssen. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen. Im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 ist jedoch auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich die Beklagte verpflichtet.