5.9.3 Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, wendet sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz ermittelte Bedeutung des Wortlauts von Ziff. 8 des AKV 2018. Sie vertritt lediglich die Ansicht, die Vorinstanz hätte bei der Auslegung von Ziff. 8 auch den restlichen Vertrag (insbesondere dessen Ziff. 1 und 2) miteinbeziehen müssen und hätte dem Wortlaut ausserdem keine so grosse Bedeutung beimessen dürfen. Darauf, welches Gewicht dem Wortlaut nebst den übrigen Indizien zukommt, ist im Rahmen der abschliessenden Gesamtbetrachtung einzugehen.