Ein expliziter Vorbehalt hinsichtlich der Verbindlichkeit dieser Klausel wurde unstrittig weder mündlich noch schriftlich angebracht. Anhand der Parteibefragung ist sodann belegt, dass am 4. Oktober 2018 zum grossen Teil Dänisch gesprochen wurde und G.________ mit seinen Anwälten auf Englisch kommuniziert (act. 26 Ziff. 131 und act. 37 S. 4 f.). Er selbst bezeichnet seine Englischkenntnisse als "Okayish" (act. 37 S. 3).