Als dann G.________ der Klägerin am 18. Juli 2019 einen Entwurf des AKV 2019 zugestellt habe, habe diese umgehend protestiert und mehrfach darauf hingewiesen, dass die Parteien den zweiten Aktienkauf bereits verbindlich im AKV 2018 vereinbart hätten (act. 68 Rz 77 ff. und 101 ff.). 5.9.2 In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass K.________ und G.________, die beide dänischer Muttersprache sind, am 4. Oktober 2018 im Namen der Parteien unter anderem den AKV 2018 unterzeichneten, der vollständig auf Englisch verfasst war und dessen Ziff. 8 über- Seite 30/38