Ihm sei dabei übrigens sehr wohl bekannt gewesen, dass unter "closing" der Vollzug einer Aktientransaktion, d.h. die Bezahlung des Kaufpreises und Übertragung der Aktien, zu verstehen sei. Seine Parteiaussage, wonach er damit den Abschluss des AKV 2019 [eines neuen Aktienkaufvertrags] gemeint habe, stehe im Widerspruch zu allen übrigen im Recht liegenden Beweismitteln. So werde die Verwendung des Wortes "closing" etwa in den im Recht liegenden anderen Aktienkaufverträgen bestätigt. Als dann G.___