Auch mit seinen Anwälten kommuniziere G.________ auf Englisch. Wäre dieser tatsächlich davon ausgegangen, dass ein zusätzlicher Aktienkaufvertrag erforderlich gewesen wäre, hätte er zudem auf die Kontaktnahme der Klägerin vom 3. Juli 2019 anders reagiert und nicht bloss einen anderen Vollzugstermin vorgeschlagen. Ihm sei dabei übrigens sehr wohl bekannt gewesen, dass unter "closing" der Vollzug einer Aktientransaktion, d.h. die Bezahlung des Kaufpreises und Übertragung der Aktien, zu verstehen sei.