5.9.2 Die Klägerin hält dem zusammengefasst entgegen, die Beklagte bestreite zu Recht nicht, dass den englischen Begriffen "commitment" bzw. "to commit" die klare Bedeutung einer verbindlichen Verpflichtung zukomme und diese einen Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringen würden. Soweit die Beklagte diesen klaren Wortlaut nicht gelten lassen wolle, verfange ihre Argumentation nicht. G.________ sei ein erfahrener Geschäftsmann, der regelmässig Investitionen in Millionenhöhe auf den internationalen Finanz-, Börsen- und Private- Equity-Märkten tätige und selbstverständlich die englische Sprache bestens beherrsche.