5.9.1 Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte dem englischen Vertragswortlaut keine so grosse Bedeutung beimessen dürfen, weil die Parteien dänischer Muttersprache seien und auch ein Grossteil der Verhandlungen auf Dänisch geführt worden seien. Zudem hätte die Vorinstanz die in Ziff. 8 verwendete Terminologie mit derjenigen im übrigen AKV 2018 vergleichen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss sei zu beachten, dass die Parteien im Sommer 2019 keine Vertragsentwürfe ausgetauscht hätten, wenn sie von einer verbindlichen Verpflichtung in Ziff. 8 des AKV 2018 ausgegangen wären.