letztlich alle anwesenden Personen geschäftserfahren waren; sie konnte die übrigen Nachteile daher nicht kompensieren. Es bestehen überdies keine ernstlichen Zweifel, dass sich das erwähnte Machtgefälle auch auf den Inhalt des Vertrags niederschlug. Ob ausgesprochen oder unausgesprochen musste allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stellung von K.________ und R.________ als Kunden der N.________-Gruppe gefährdet war. Dass K.________ explizit mit dem Abzug seiner Investitionen drohte und die Vertragsbedingungen geradezu diktierte, ist hingegen nicht erwiesen.