Dieser Absatz deutet nicht auf eine wesentliche Entspannung zwischen den Parteien hin. Vielmehr behielten sich die Klägerin und die Q.________ AG trotz der am 4. Oktober 2018 unterzeichneten Vereinbarungen, die erhebliche Zugeständnisse der anderen Parteien enthielten, sämtliche Ansprüche diesen gegenüber vor (vgl. auch act. 28 Rz 117). Dies spricht einerseits dafür, dass solche Ansprüche am 4. Oktober 2018 sehr wohl ein Thema waren und sowohl K.________ wie auch R.________ (noch) nicht bereit waren, dieses Druckmittel aus der Hand zu geben.