über den AKV 2018 informiert worden sei[en]. Dieser antwortete, es sei "eine gemeinsame Diskussion" gewesen (act. 26 Ziff. 28). Die Aussage bezog sich somit einerseits nicht auf eine (interne) Diskussion unter den Parteien, sondern eine solche zwischen den Parteien und den übrigen Aktionären. Andererseits fand diese "Diskussion" zwangsläufig erst nach der Vertragsunterzeichnung statt, andernfalls nicht in deren Rahmen über den Vertrag hätte informiert werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen von L.________, aus denen die Klägerin nichts für sich ableiten kann.