5.8.5.2 Soweit die Klägerin argumentiert, G.________ habe an der Parteibefragung selbst gesagt, am 4. Oktober 2018 habe eine "gemeinsame Diskussion" stattgefunden, was sich mit den Schilderungen von L.________ decke (act. 68 Rz 119), kann dem nicht gefolgt werden. Die zitierte Aussage von G.________ fiel nicht im Zusammenhang mit den umstrittenen Vertragsverhandlungen, sondern mit den Informationspflichten aus dem Shareholders Agreement zwischen den Aktionären der N.________ AG, deren Erfüllung im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls noch strittig war. Der Referent fragte G.________, wie [die Aktionäre] Seite 28/38