Aus dem AKV 2018 ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte und die Parteibefragung lieferte nur insofern ein Indiz, als G.________ erklärte, selbst an der Ausarbeitung des Vertrags nicht beteiligt gewesen zu sein. Zudem brachte er, wie schon erwähnt, sinngemäss zum Ausdruck, dass der AKV 2018 ausschliesslich die Vorstellungen von K.________ abgebildet habe (act. 26 Ziff. 22 und 38, vgl. auch vorne E. 5.5.6).