5.8.5.1 Während die Beklagte behauptet, K.________ habe die Bedingungen einseitig diktiert und mit dem Abzug von Kundengeldern gedroht (act. 64 Rz 57 ff. m.H. auf act. 29 Rz 47 ff.), macht die Klägerin geltend, es habe sich um Verhandlungen auf Augenhöhe unter Partnern gehandelt, wobei der AKV 2018 an diesem Treffen sehr kurzfristig verhandelt und formuliert worden sei (act. 68 Rz 119 ff. m.H. auf act. 36 Rz 42 ff.). Aus dem AKV 2018 ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte und die Parteibefragung lieferte nur insofern ein Indiz, als G.________ erklärte, selbst an der Ausarbeitung des Vertrags nicht beteiligt gewesen zu sein.