Nicht erstellt ist hingegen, dass Z.________ dabei auch die Interessen von G.________ bzw. der Beklagten vertreten haben soll. Z.________ war als Verwaltungsratspräsident der T.________ AG (und abgesehen davon auch als deren "Hausjurist") primär deren Interessen verpflichtet. Aufgrund seiner Funktion hätte er alles unternehmen müssen, um einen allenfalls drohenden Rückzug von Kundengeldern bei der T.________ AG zu verhindern. Seine Priorität muss folglich an jenem Tag darauf gelegen haben, K.________ und R.________ zufriedenzustellen.