Die Beklagte bestreitet dies und hält daran fest, dass K.________ die Vertragsbedingungen diktiert habe, selbst wenn Z.________ bei der Niederschrift "möglicherweise" mitgeholfen habe (act. 45 Rz 46). Dass Z.________ an der Ausarbeitung des AKV 2018 mitwirkte, ist indessen aufgrund der Parteiaussage von G.________ erstellt. Auf die Frage, wer den AKV 2018 ausgearbeitet habe, erklärte G.________, das seien "ganz sicher" Z.________ und ein Herr von X.________ AG, an dessen Name er sich nicht erinnere, sowie die Kanzlei [der Rechtsanwälte B._______ und C._______] gewesen (act. 26 Ziff. 22). Nicht erstellt ist hingegen, dass Z.________