5.8.4 Am Treffen vom 4. Oktober 2018 war auch der Rechtsanwalt Z.________ anwesend, der gemäss Handelsregisterauszug damals Verwaltungsratspräsident der T.________ AG sowie der "Hausjurist" der N.________-Gruppe war (act. 36 Rz 50; nicht substanziiert bestritten in act. 45 Rz 42 f.). Umstritten ist hingegen die Rolle, die Z.________ an diesem Treffen spielte. Gemäss der Darstellung der Klägerin vertrat er am 4. Oktober 2018 auch die Interessen von G.________ bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften und war auch an der Aushandlung des Vertrages beteiligt (act. 36 Rz 50 f.). Die Beklagte bestreitet dies und hält daran fest, dass K.______