Zudem ging die S.________ ApS (handelnd durch ihren Alleineigentümer G.________) mit der Klägerin an diesem Tag einen weiteren Kaufvertrag über 100 Namenaktien der N.________ AG zum Preis von CHF 25,5 Mio. ein (act. 28/52). Ausserdem verpflichtete sich die O.________ GmbH (handelnd durch P.________) zum Kauf von 25 Namenaktien der N.________ AG von der Q.________ AG zum Preis von CHF 6,375 Mio. (act. 28/51; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Seite 27/38