Im Herbst 2018 gelangten beide zur Auffassung, dass ihnen die N.________-Gruppe exzessive Gebühren belastet habe. Am 13. September 2018 erteilten sie daher der X.________ AG den Auftrag, die Vermögensverwaltungsdienstleistungen der T.________ AG sowie deren Gebührenstruktur zu untersuchen (act. 28 Rz 12 f.; act. 28/48 Rz 2.1). Unbestritten ist zudem, dass K.________ Anfang Oktober 2018 mit G.____