Zudem sei unbestritten geblieben, dass K.________ G.________ vor dem Treffen angerufen habe. Im Übrigen sei Rechtsanwalt Z.________ anwesend gewesen, der den AKV 2018 für die Beklagte verhandelt habe. G.________ sei überdies geschäftserfahren. Ein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen habe nicht bestanden und es sei lebensfremd anzunehmen, dass G.________ [d.h. die Beklagte und die S.________ ApS] nur aufgrund der (bestrittenen) Drohung mit dem Abzug von Kundengeldern Aktien für insgesamt CHF 34 Mio. gekauft hätte (act. 68 Rz 119 ff.).