5.8.1 Die Klägerin bestreitet, dass auf G.________ Druck ausgeübt worden sei. Dieser habe an der Parteibefragung selbst ausgesagt, dass am 4. Oktober 2018 eine "gemeinsame Diskussion" stattgefunden habe. Dies decke sich mit den Schilderungen von L.________ an der Parteibefragung. Damit sei widerlegt, dass das Treffen vom 4. Oktober 2018 ein "Überraschungsangriff" gewesen sei oder K.________ die Bedingungen diktiert habe. Auch im gleichentags unterzeichneten Memorandum of Understanding sei festgehalten worden, dass die Parteien einen Weg der Deeskalation verfolgt hätten. Zudem sei unbestritten geblieben, dass K.________ G.______