Im Einklang damit wird in der Präambel, wie die Beklagte zu Recht vorbringt, festgehalten, dass mit dem AKV 2018 ein früherer Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien über 25 – und nicht etwa 50 – Aktien der N.________ AG, entsprechend 2,5 % des gesamten Aktienkapitals, rückgängig gemacht werden solle. Diese Elemente sprechen ebenfalls dafür, dass die Parteien mit dem AKV 2018 nur den Verkauf von 25 Aktien bezweckten.