Daran ändert nichts, dass die Parteien – gleich wie in Ziff. 1 und 2 – auch in Ziff. 8 des AKV 2018 die Begriffe "buy", "Buyer", "Seller" und "purchase price" verwendet haben, wie die Klägerin einwendet (act. 68 Rz 98). Bei "Buyer" und "Seller" handelt es sich schlicht um die Parteibezeichnungen gemäss dem Rubrum des AKV 2018. Folglich kann aus dem Umstand, dass diese einheitlich im ganzen Vertrag verwendet werden, nichts abgeleitet werden. Die Bezeichnungen "buy" und "purchase price" wiederum weisen lediglich darauf hin, dass es auch in Ziff.