5.7.2 Sowohl die Position als auch die Regelungsdichte stehen im Kontrast zum grossen Gewicht, welches Ziff. 8 nach Auffassung der Klägerin haben soll. Es ist ungewöhnlich, wenn nicht gar abwegig, derart beiläufig im hinteren Teil des Vertrages noch einmal dieselbe Verpflichtung zu stipulieren, wie sie im gesamten übrigen Vertrag eingehend geregelt wird, zumal es sich dabei um ein Millionengeschäft handelt. Hätten beide Transaktionen für die Parteien denselben Stellenwert gehabt, wäre zu erwarten, dass sie – allenfalls in zwei separaten Sektionen – beide zu Beginn des Vertrags geregelt worden wären.