5.7 Zu untersuchen ist als nächstes die Systematik des AKV 2018. Die Beklagte bringt dazu im Kern vor, die verbindliche Verpflichtung der Beklagten zum Kauf von 25 Aktien der N.________ AG von der Klägerin zum Preis von CHF 4,25 Mio. sei in den Ziff. 1 und 2 des AKV 2018 geregelt, wobei dort auch eine andere Terminologie als in Ziff. 8 verwendet worden sei. Zudem ergebe sich aus der Präambel, dass die Parteien nur einen früheren Aktienkaufvertrag über 25 Aktien hätten rückgängig machen wollen, was bereits erfolgt sei (vgl. vorne E. 5.1.5).