5.6.8 Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Klägerin der Beklagten zu Unrecht vorwirft, sie sei für das Scheitern der Parteibefragung von K.________ mitverantwortlich, weil sie nicht in eine Parteibefragung per Videoübertragung eingewilligt habe (act. 68 Rz 63). Wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. August 2020 festhielt, bestanden triftige Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprachen (vgl. act. 14). Es stand der Beklagten somit ohne Weiteres zu, ihr Einverständnis nicht zu erteilen.