Dennoch muss im Ergebnis sichergestellt sein, dass der Klägerin aus dem eigenmächtigen Vorgehen ihres Eigentümers und Verwaltungsratspräsidenten keine Vorteile erwachsen. Denn selbst wenn K.________ eine Beweisvereitelung nicht direkt beabsichtigte, nahm er doch offenbar bewusst in Kauf, dass der direkte Beweis über sein Wissen und Wollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des AKV 2018 nicht abgenommen werden konnte. Darauf ist im Rahmen der abschliessenden Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses zurückzukommen.