Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise eine zur Edition verpflichtete Partei die zu edierende Urkunde vernichtet. Folglich erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behauptungen der Beklagten zum Wissen und Wollen von K.________ zutreffend sind. Dennoch muss im Ergebnis sichergestellt sein, dass der Klägerin aus dem eigenmächtigen Vorgehen ihres Eigentümers und Verwaltungsratspräsidenten keine Vorteile erwachsen.