fassung der Vorinstanz für einen Dispens vom persönlichen Erscheinen nicht genügt haben. Eine Vereitelungsabsicht kann ihm bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht unterstellt werden. Vielmehr ist glaubhaft, dass ihm die Unannehmlichkeiten und Nachteile, die zum damaligen Zeitpunkt mit einer Reise aus China in die Schweiz verbunden gewesen wären (oder hätten gewesen sein können), schlichtweg zu gross waren, als dass er sie hätte in Kauf nehmen wollen. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise eine zur Edition verpflichtete Partei die zu edierende Urkunde vernichtet.