Das kann durchaus dazu führen, dass die Tatsache, welche die Gegenpartei mit dem betreffenden Beweismittel beweisen wollte, im Sinne der Behauptung der Gegenpartei als wahr anzusehen bzw. der von der Gegenpartei behauptete Inhalt der Urkunde als wahr zu behandeln ist, was insbesondere gilt, wenn die Gegenpartei sonst in Beweisnot gerät. Letzteres ist aber etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn das restliche Beweisergebnis in die entgegengesetzte Richtung weist oder wenn für die Verweigerung der Mitwirkung andere Gründe dargetan sind als die Absicht, den Beweis zu vereiteln (Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas