Dabei gilt es, den der Gegenpartei entstandenen Nachteil im Rahmen dieser Gesamtschau – soweit berechtigt – zu kompensieren. Das kann durchaus dazu führen, dass die Tatsache, welche die Gegenpartei mit dem betreffenden Beweismittel beweisen wollte, im Sinne der Behauptung der Gegenpartei als wahr anzusehen bzw. der von der Gegenpartei behauptete Inhalt der Urkunde als wahr zu behandeln ist, was insbesondere gilt, wenn die Gegenpartei sonst in Beweisnot gerät.