5.6.6 Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliessen muss. Vielmehr handelt es sich bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung hineinfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3). Dabei gilt es, den der Gegenpartei entstandenen Nachteil im Rahmen dieser Gesamtschau – soweit berechtigt – zu kompensieren.