5.6.5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings auch diese Frage zu bejahen. Die Klägerin beruft sich für K.________ weder auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht i.S.v. Art. 163 ZPO noch macht sie geltend, dass sein Fernbleiben auf ein Versehen zurückzuführen oder ein persönliches Erscheinen für ihn objektiv unmöglich gewesen wäre. Sie ist vielmehr der Ansicht, K.________ sei das Erscheinen nicht zumutbar gewesen. Damit räumt sie implizit ein, dass es sich um seinen eigenen Entscheid handelte, er also bewusst und gewollt zur Parteibefragung nicht erschienen ist.