lediglich ihre vor Kantonsgericht erfolglos vorgetragenen Dispensationsgründe. Für eine Überprüfung der vorinstanzlichen Prozessleitung bleibt daher kein Raum. Ohne Dispens war K.________ zum persönlichen Erscheinen verpflichtet; seine Absenz war dementsprechend unentschuldigt. Folglich hat er aufgrund seines Fernbleibens im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO als säumig zu gelten. Damit ist freilich – hier ist der Klägerin immerhin zuzustimmen – noch nichts darüber gesagt, ob auch eine unberechtigte Mitwirkungsverweigerung vorliegt.