5.6.4 Obwohl die Klägerin selbst auf die Differenzierung zwischen Säumnis und unberechtigter Mitwirkungsverweigerung hinweist, bringt sie mit ihrer Argumentation diese beiden Tatbestände offenbar durcheinander. K.________ blieb der Parteibefragung vom 4. Dezember 2020 unbestrittenermassen fern und war von der Vorinstanz auch nicht vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden (weder vorgängig noch nachträglich). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz den Dispens zu Unrecht verweigert hätte, sondern wiederholt im Berufungsverfahren lediglich ihre vor Kantonsgericht erfolglos vorgetragenen Dispensationsgründe.